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Satzung

Bergbauverein Olbernhau e.V.

Wappen

§1Name / Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Bergbauverein Olbernhau" in Kurzform „BvO“. 

  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzter Form " e. V. " 

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Olbernhau/ Erzgebirge.

 

§2 Vereinszweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist

    • die Förderung der Geschichtsforschung zum Bergbaurevier Olbernhau

    • das Herstellen eines Bergbaulehrpfades

    • die Förderung der Brauchtums- und Traditionspflege  

    • Bürgerliches Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

    • die Sanierung und Erhaltung von bergbaulichen Sachzeugnissen sowie Schachtsicherungsarbeiten

    • die Pflege und Erhaltung alter erzgebirgischer Handwerke und deren Sachzeugnisse 

    • die Pflege des geschichtlichen Bewußtseins und der Heimatkunde auch für das Verständnis der Gegenwart

    • den Denkmalschutz und die Denkmalpflege

    • die Erforschung der Geologischen und Mineralogischen Vorkommen in und um Olbernhau

    • den Erfahrungsaustausch und Kontaktpflege mit gleichartigen nationalen und internationalen Instituten und Vereinen

  2. Der Satzungszweck wird vor allen durch die Mitarbeit und Sachkenntnis der Mitglieder, sowie durch Zusammenarbeit mit den Institutionen und Behörden erreicht.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung und Errichtung des Bergbaulehrpfades und der Mineralogie/ Geologie, sowie die Wiederherstellung Kultur - und bauhistorischer Sachzeugnisse und deren wissenschaftliche Aufarbeitung. Er setzt sich dafür ein, die Förderung von Wissenschaft, Bildung, Kultur und der Denkmalpflege zu entwickeln und voran zu bringen.

  4. Der Verein verfolgt Ziele, die die kulturhistorische Erschließung der Bergbauregion Olbernhau erhöhen und im In- und Ausland bekannt machen.

  5. Der Verein ist frei von allen Vorurteilen, Bindungen, und Bestrebungen nationaler, rassischer, religiöser, politischer und wirtschaftlicher Art. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
    Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. 
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins die dem Vereinszweck fremd sind. 

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins- / Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
    Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden, wobei fördernde Mitglieder nur eine beratende Stimme haben. 

  2. Der Mitgliedsantrag von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Genehmigung der Eltern.

  3. Stimmberechtigt sind die Mitglieder erst ab dem 18 Lebensjahr.

  4. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

  5. Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, wenn Sie sich um den Verein und Zusammenarbeiten mit diesem verdient gemacht haben.                        

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung wird nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes, der in der nächst folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Friststellung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluß über Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekanntzugeben. Ist der Ausschließungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt, ist eine Berufung ausgeschlossen.

  4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbetrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. 
    Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§7 Organ des Vereins

  1. Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören.

  2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr nach schriftlicher, postalischer oder elektronischer Einladung durch den Vorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Es ist eine Tagesordnung beizufügen. Auf Antrag von 1/4 der Mitglieder muss der Vorsitzende alsbald eine Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist auch dann durchzuführen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

  3. Auf der Mitgliederversammlung hat ein Angehöriger des Vorstandes über die Lage des Vereins zu berichten und Rechenschaft abzulegen. Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen. 

  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Entscheidung aller grundlegenden Fragen des Vereins, Beratung und Beschlussfassung von Satzungsänderungen, Entscheidungen wegen Ausschluss aus dem Verein gem. §5 Abs 3. und die Auflösung des Vereins.

  5. Ordentliche wie außerordentliche Mitgliederversammlungen, die ordnungsgemäß einberufen worden sind, sind jederzeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Annahme eines Beschlusses setzt die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder voraus, dabei hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen anwesender Mitglieder und nur dann beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt worden sind. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus, dem Vorsitzendem, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie aus bis zu zwei weiteren Beisitzern.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden vor der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
    Die Wahl erfolgt durch mehrheitliche Stimmabgabe, auf Antrag in geheimer Wahl, für jedes einzelne Vorstandsmitglied getrennt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  3. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

  4. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vermögen, hat für die Verwirklichung der  satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv einzutreten und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen Sorge zu tragen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand hat bei Rechtsgeschäften von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung zu prüfen, ob eine Entscheidung der Mitgliederversammlung eingeholt werden sollte. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern spezielle Aufgaben übertragen. Der Vorstand kann für Fachfragen einen ehrenamtlichen Beirat berufen und Ausschüsse bilden.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfache Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluss auf dem schriftlichen Weg, d. h. postalisch oder elektronisch gefasst werden, wenn zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  6. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse sowie das Vereinskonto und lässt über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch führen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, jederzeit eine Revision seiner Finanzunterlagen zu ermöglichen. Er hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  8. Die Funktion des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.

 

§10 Einnahmen

  1. Der Verein strebt folgende Einnahmen an: Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Fördermittel, Vereinsfeste, Kommunale Mittel, Eintrittsgelder, Gelder aus Führungen sowie Standgelder. 

  2. Spendenbescheinigungen werden auf Verlangen, soweit es das Steuergesetz erlaubt, ausgestellt.

  3. Alle Einnahmen werden für den Vereinszweck (§2) verwendet.

 

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden; eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach einem Monat und spätestens sechs Wochen nach dieser Versammlung eine zweite Versammlung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen Nachfolgeverein, der sich für das Weiterführen der Vereinsziele einsetzt, zur Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung, insbesondere im Bereich des Bergbaulehrpfades in und um Olbernhau. Sollte keine Vermögensübertragung auf einen Nachfolgeverein möglich sein, fällt das Vermögen der Stadt Olbernhau mit der Auflage zu, es nur für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung im Bereich des Bergbaulehrpfades in und um Olbernhau zu verwenden.  

  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderweitig beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§12 Errichtungsdatum und Inkrafttreten

  1. Der Tag der Errichtung des Vereins ist der 23.11.96

  2. Die hier im Wortlaut vorliegende Satzung der Interessengemeinschaft Bergbau und Mineralien Olbernhau und Umgebung e.V. wurde am   23.11.96 in der Gründungsversammlung bestätigt.

  3. Die hier im Wortlaut vorliegende Satzung der Interessengemeinschaft Bergbau und Mineralien Olbernhau und Umgebung e.V. wurde am 22.02.2013 in der Hauptversammlung geändert und Bestätigt.

  4. Die hier im Wortlaut vorliegende Satzung des Bergbauverein Olbernhau e.V. wurde am 29.03.2017 in der Mitgliederversammlung geändert und bestätigt.

  5. Die hier im Wortlaut vorliegende Satzung des Bergbauvereins Olbernhau e. V. wurde am 01.07.2022 in der Mitgliederversammlung geändert.

 

Olbernhau den 19.08.2022 

Vorsitzender

Uwe Kempe

Schriftführerin

Kelly Matthes


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